§ 43 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 43 ALG Interne und externe Teilung

§ 43 Interne und externe Teilung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) 1Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. (2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. (3)