§ 43 c SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
FÜNFTER ABSCHNITT Leistungen bei Krankheit
Erster Titel Krankenbehandlung

§ 43 c SGB V Zahlungsweg

§ 43 c Zahlungsweg

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. 2Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen. (2) weggefallen (3)