§ 43 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 2 Wertermittlung
Kapitel 2 Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

§ 43 VersAusglG Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung. (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.