§ 430 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.