§ 44 ALG
FNA: 8251-10
Fassung vom: 29.07.1994
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 44 ALG Beginn und Abschluß

§ 44 Beginn und Abschluß

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Für den Beginn und den Abschluß des Verfahrens gelten § 115 Abs. 1 bis 5, § 116 Abs. 2 sowie § 117 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Die landwirtschaftliche Alterskasse soll die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, daß sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. (3) weggefallen