§ 44 e IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 7 Vollstreckung
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften zur Vollstreckung von Titeln nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019...

§ 44 e IntFamRVG Rechtsbeschwerde

§ 44 e Rechtsbeschwerde

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwendung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat. (2) 1§ 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und § 44 c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwendbar. 2In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576 Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilprozessordnung außer Betracht. (3)