§ 44 JArbSchG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 2970
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 44 JArbSchG Kosten der Untersuchungen

§ 44 Kosten der Untersuchungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Die Kosten der Untersuchungen trägt das Land.