§ 44 k SGB II
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Kapitel 4 Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Abschnitt 2 Einheitliche Entscheidung

§ 44 k SGB II Stellenbewirtschaftung

§ 44 k Stellenbewirtschaftung

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach § 44 g Absatz 1 übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (2) 1Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. 2Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger.