§ 44 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.