§ 45 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Siebter Abschnitt Durchführung
Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung

§ 45 ALG Auszahlung und Anpassung

§ 45 Auszahlung und Anpassung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

(1) Für die Auszahlung von Renten gelten die §§ 118, 118 a und 272 a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) 1Das Auszahlungsverfahren wird durch die Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die Renten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt und angepasst werden. 2Werden der Deutschen Post AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119 Absatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.