(1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45 a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45 b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu. (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und 2 Satz 4 ist die Bescheinigung nach §
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