§ 45 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109, ber. Nr. 139 vom 07.04.2025

§ 45 FamGKG Bestimmte Kindschaftssachen

§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, 4. die Kindesherausgabe oder 5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631 e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro. (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.