§ 452 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 452 ZPO Beeidigung der Partei

§ 452 Beeidigung der Partei

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. 2Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden. (2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. (3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten. (4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.