§ 46a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 46a FGG Entscheidung des Vormundschaftsgerichts

§ 46a Entscheidung des Vormundschaftsgerichts

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1617 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Familiengericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. 2 Die Entscheidung des Familiengerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar.