§ 47 a VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 2 a Ergänzende Vorschriften

§ 47 a VersAusglG Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

§ 47 a Erstattung nach interner Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Ist ein Anrecht aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis intern geteilt worden und wechselt die ausgleichspflichtige Person danach den Dienstherrn oder scheidet aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ohne dass ein Anrecht bei dem bisherigen Versorgungsträger für sie fortbesteht, so hat der bisherige Versorgungsträger einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er nach dem Dienstherrenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis an die ausgleichsberechtigte Person geleistet hat. (2)