§ 47 JArbSchG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 2970
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

§ 47 JArbSchG Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

§ 47 Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.