§ 47 SGB VI
FNA: 860-6
Fassung vom: 19.02.2002
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 14 vom 16.01.2026

§ 47 SGB VI Erziehungsrente

§ 47 Erziehungsrente

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn 1. ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, 2. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 3. sie nicht wieder geheiratet haben und 4. sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), 2. sie nicht wieder geheiratet haben und 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. (4)