§ 476 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 476 FamFG Aufgebotsfrist

§ 476 Aufgebotsfrist

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.