§ 48 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 9 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019
1111

§ 48 IntFamRVG Ausstellung von Bescheinigungen

§ 48 Ausstellung von Bescheinigungen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen hat. 2Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat. (2) 1Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt. 2Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des Antragsgegners auszustellen. (3) 1Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner zuzustellen. 2Die Zustellung erfolgt von Amts wegen. 3Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. (4) 1Die Entscheidung des Familienrichters, mit der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückgewiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der anfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.