§ 48 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

§ 48 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen

§ 48 Aushang über Arbeitszeit und Pausen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen.