§ 48 PersStG
Stand: 19.10.2022
zuletzt geändert durch:
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I S. 1744
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren

§ 48 PersStG Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) 1Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2Sie sind vor der Entscheidung zu hören.