§ 49 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt Organisation

§ 49 ALG Träger der Alterssicherung der Landwirte

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

1Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. 2In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.