§ 49 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 49 FGG Anhörung des Jugendamts durch das Vormundschaftsgericht

§ 49 Anhörung des Jugendamts durch das Vormundschaftsgericht

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs : 1. Annahme als Kind (§ 1741), sofern das Jugendamt nicht eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat, 2. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme als Kind (§ 1748), 3. Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 1760 und § 1763), 4. Rückübertragung der elterlichen Sorge (§ 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4). (2) 1In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach § 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt worden ist. 2 Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 Gelegenheit zur Äußerung erhält oder das eine gutachtliche Äußerung nach § 56d abgegeben hat. (3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren. (4)