§ 49 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Sechster Titel. Bewilligung der öffentlichen Mittel durch die Bewilligungsstelle

§ 49 II. WoBauG Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Einzelbauherren

§ 49 Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Einzelbauherren

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.