§ 49 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Erster Titel Aushänge und Verzeichnisse

§ 49 JArbSchG Verzeichnisse der Jugendlichen

§ 49 Verzeichnisse der Jugendlichen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.