§ 49 SGB X
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten, BGBl. I Nr. 102
ERSTES KAPITEL Verwaltungsverfahren
DRITTER ABSCHNITT Verwaltungsakt
Zweiter Titel Bestandskraft des Verwaltungsaktes

§ 49 SGB X Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 49 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.