§ 49a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 49a FGG Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht

§ 49a Anhörung des Jugendamts durch das Familiengericht

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs : 1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2), 2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz), 3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3), 4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3), 5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b, § 1800, § 1915), 6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682), 7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, § 1684, § 1685), 8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666), 9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), 10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2), 11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681), 12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3). (2)