§ 5 2. GleiBG
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Abschnitt 2. Fördermaßnahmen

§ 5 2. GleiBG Statistische Angaben

§ 5 Statistische Angaben

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

(1) Die Dienststelle erfaßt in den einzelnen Bereichen jährlich statistisch die Zahl der Frauen und Männer 1. unter den Beschäftigten, gegliedert nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie Beurlaubung, nach dem Stand vom 30. Juni, 2. bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahrs bis zum 30. Juni des Berichtsjahres. Die statistischen Angaben sind jährlich bis zum 30. September der obersten Bundesbehörde mitzuteilen. (2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die einzelnen Vorgaben für die Erfassung der statistischen Angaben unter Berücksichtigung der Personalstandstatistik nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz.