§ 5 AdUebAG
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 2 Internationale Adoptionsvermittlung im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten

§ 5 AdUebAG Aufnahme eines Kindes

§ 5 Aufnahme eines Kindes

AdUebAG ( Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz )

(1) 1Der Vermittlungsvorschlag der zentralen Behörde des Heimatstaates bedarf der Billigung durch die Auslandsvermittlungsstelle. 2Diese hat insbesondere zu prüfen, ob 1. die Annahme dem Wohl des Kindes dient und 2. a) mit der Begründung eines Annahmeverhältnisses im Inland zu rechnen ist oder, b) sofern die Annahme im Ausland vollzogen werden soll, diese nicht zu einem Ergebnis führt, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, insbesondere mit den Grundrechten unvereinbar ist. 3Die Auslandsvermittlungsstelle kann vor oder nach Eingang eines Vermittlungsvorschlags einen Meinungsaustausch mit der zentralen Behörde des Heimatstaates aufnehmen. 4Ein Meinungsaustausch sowie die Billigung oder Ablehnung eines Vermittlungsvorschlags sind mit den jeweils dafür maßgeblichen fachlichen Erwägungen aktenkundig zu machen. (2)