§ 5 AdVermiG
FNA: 404-21
Fassung vom: 21.06.2021
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
-, - vom 21.06.2021

§ 5 AdVermiG Vermittlungsverbote

§ 5 Vermittlungsverbote

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Absatz 1 befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Absatz 3 berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt. (2) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben, 2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten. (3)