§ 5 AdWirkG
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226

§ 5 AdWirkG Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

§ 5 Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen

AdWirkG ( Adoptionswirkungsgesetz )

(1) 1Antragsbefugt sind 1. für eine Feststellung nach § 2 Abs. 1 a) der Annehmende, im Fall der Annahme durch Ehegatten jeder von ihnen, b) das Kind, c) ein bisheriger Elternteil oder d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist; 2. für einen Ausspruch nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 der Annehmende, annehmende Ehegatten nur gemeinschaftlich. 2Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen Adoptionsentscheidung zu stellen. 3Von der Antragsbefugnis nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d ist nur in Zweifelsfällen Gebrauch zu machen. 4Für den Antrag nach Satz 1 Nr. 2 gelten § 1752 Abs. 2 und § 1753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2)