(1) 1Der zuständige Rentenversicherungsträger informiert und berät die Personen nach § 1, die rentenberechtigt sind, über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach diesem Gesetz. 2 Personen, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. 3 Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach §
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