§ 5 MuSchG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652
Abschnitt 2 Gesundheitsschutz
Unterabschnitt 1 Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz

§ 5 MuSchG Verbot der Nachtarbeit

§ 5 Verbot der Nachtarbeit

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. 2Er darf sie bis 22 Uhr beschäftigen, wenn die Voraussetzungen des § 28 erfüllt sind. (2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn 1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt, 2. die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.