§ 5 VAHRG
FNA: 404-19-3
Fassung vom: 21.12.1983
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700 vom 03.04.2009

§ 5 VAHRG Aussetzung der Kürzung zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen

§ 5 Aussetzung der Kürzung zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.