§ 5 VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
II. Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen

§ 5 VAHRG Aussetzung der Kürzung zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen

§ 5 Aussetzung der Kürzung zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. (2) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.