Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgebenden aktuellen Rentenwerts (§
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