§ 50 GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERTER TITEL Schöffengerichte

§ 50 GVG (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

§ 50 (Fortsetzung der Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Sitzung)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.