(1) 1Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. 2 In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. 3 In den Fällen der § 1666 und § 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören. (2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, daß von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann. (3)
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