§ 50d FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 50d FGG Einstweilige Anordnung bei Herausgabe eines Kindes

§ 50d Einstweilige Anordnung bei Herausgabe eines Kindes

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.