§ 51 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
VIERTER ABSCHNITT Durchführung des Gesetzes
Zweiter Titel Aufsicht

§ 51 JArbSchG Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht

§ 51 Aufsichtsbehörde; Besichtigungsrechte und Berichtspflicht

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde). 2Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufsicht über die Ausführung dieser Vorschriften in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2)