§ 515 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
ZWEITER ABSCHNITT Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
Dritter Untertitel Beförderungsdokumente

§ 515 HGB Inhalt des Konnossements

§ 515 Inhalt des Konnossements

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Tag der Ausstellung, 2. Name und Anschrift des Abladers, 3. Name des Schiffes, 4. Name und Anschrift des Verfrachters, 5. Abladungshafen und Bestimmungsort, 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse, 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit, 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen, 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung, 10. Zahl der Ausfertigungen. (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.