§ 52 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Siebenter Titel. Bedingungen und Auflagen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel

§ 52 II. WoBauG Einschränkungen bei Bewilligung von öffentlichen Mitteln

§ 52 Einschränkungen bei Bewilligung von öffentlichen Mitteln

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf, unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht davon abhängig gemacht werden, daß a) (weggefallen) b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht begründet wird oder c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflichtungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das Bauwerk in unangemessener Weise beschränken. (2)