§ 52 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Zweiter Unterabschnitt Berufsvorbereitung

§ 52 SGB III Förderungsberechtigte junge Menschen

§ 52 Förderungsberechtigte junge Menschen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Förderungsberechtigt sind junge Menschen, 1. bei denen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder, wenn die Aufnahme einer Berufsausbildung wegen in ihrer Person liegender Gründe nicht möglich ist, zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, 2. die die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben und 3. deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. (2)