§ 52a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 52a FGG Vermittlung zwischen den Elternteilen durch Gericht

§ 52a Vermittlung zwischen den Elternteilen durch Gericht

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) 1Macht ein Elternteil geltend, daß der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. 2 Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist. (2) 1Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. 2 Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. 3 In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. 4 In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin. (3)