VG Karlsruhe, vom 25.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 10446/93
II. VGH Mannheim vom 15.05.1996 - Az.: VGH A 13 S 1431/94 ,
BVerwG - Urteil vom 11.11.1997 (9 C 13.96) - DRsp Nr. 1998/3360
BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - Aktenzeichen 9 C 13.96
DRsp Nr. 1998/3360
»§ 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen ("zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse).Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil anderenfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde ("inlandsbezogene" Vollstreckungshindernisse), fallen nicht unter § 53 Abs. 4AuslG. Sie sind nicht vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren, sondern von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden zu berücksichtigen (hier: Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8EMRK).«