§ 53 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 3 Übergangsvorschriften

§ 53 VersAusglG Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.