§ 53d Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
1Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. 2 Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.