§ 54 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 11 Kosten

§ 54 IntFamRVG Übersetzungen

§ 54 Übersetzungen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.