§ 56 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4
2009 und den Abkommen der Europäischen Uni...
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 56 AUG Kostenentscheidung

§ 56 Kostenentscheidung

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

1In den Fällen des § 55 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. 2Dieser kann die Beschwerde (§ 43) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. 3In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.