§ 56d FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 56d FGG Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

§ 56d Gutachtliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Wird ein Minderjähriger als Kind angenommen, so hat das Gericht eine gutachtliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und die Familie des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. 2 Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Äußerung des Jugendamts oder einer Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen. 3 Die gutachtliche Äußerung ist kostenlos zu erstatten.