§ 57 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts

§ 57 SGB I Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

§ 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

(1) 1Der nach § 56 Berechtigte kann auf die Sonderrechtsnachfolge innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Kenntnis durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichten. 2Verzichtet er innerhalb dieser Frist, gelten die Ansprüche als auf ihn nicht übergegangen. 3Sie stehen den Personen zu, die ohne den Verzichtenden nach § 56 berechtigt wären. (2) 1Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach diesem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger. 2Insoweit entfällt eine Haftung des Erben. 3Eine Aufrechnung und Verrechnung nach den §§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.